§ 11 Oö. TSchG 2010

Oö. Tanzschulgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.9999

§ 11

Weitere Vorschriften

 

(1) Jede Veranstaltung in einer Tanzschule muss vorwiegend dem Unterricht und der Übung und darf nicht vorwiegend der reinen Unterhaltung dienen.

 

(2) Nähere Vorschriften für den Betrieb der Tanzschulen - insbesondere bezüglich der Unterrichtszeit, bezüglich der Verabreichung von Erfrischungen (unbeschadet der gewerberechtlichen Vorschriften), bezüglich der Musikbegleitung und bezüglich der Beschaffenheit und Ausstattung der Betriebsräume - kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.9999

§ 11

Weitere Vorschriften

 

(1) Jede Veranstaltung in einer Tanzschule muss vorwiegend dem Unterricht und der Übung und darf nicht vorwiegend der reinen Unterhaltung dienen.

 

(2) Nähere Vorschriften für den Betrieb der Tanzschulen - insbesondere bezüglich der Unterrichtszeit, bezüglich der Verabreichung von Erfrischungen (unbeschadet der gewerberechtlichen Vorschriften), bezüglich der Musikbegleitung und bezüglich der Beschaffenheit und Ausstattung der Betriebsräume - kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.

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