§ 12 Oö. TSchG 2010 § 12

Oö. Tanzschulgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

Die unmittelbare Überwachung der Erteilung von Tanzunterricht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen WirkungsbereichGebiet einer Bundespolizeibehörde dieser BehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion. Die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften die Tanzschulen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs zu überwachen, wird hiedurch nicht berührt. (Anm. LGBl.Nr. 4/2013)

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.01.2013

Die unmittelbare Überwachung der Erteilung von Tanzunterricht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen WirkungsbereichGebiet einer Bundespolizeibehörde dieser BehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion. Die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften die Tanzschulen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs zu überwachen, wird hiedurch nicht berührt. (Anm. LGBl.Nr. 4/2013)

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