§ 96a LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Dienstnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen§ 96a LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Kosten dafür dürfen nicht zu Lasten der Dienstnehmer gehen. Dienstgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

(1a) Unter Gesundheit ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen.

(2) Dienstgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.

(3) Dienstgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, dass die Dienstnehmer bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr

a)

ihre Tätigkeit einstellen,

b)

sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und

c)

außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.

(4) Dienstgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Dienstnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Dienstnehmer und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.

(5) Dienstgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

(6) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, durch Verordnung die näheren Vorschriften über die erforderlichen Maßnahmen für eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz zu erlassen, wie Vorschriften

a)

über Form, Art und Anbringung der Kennzeichnung,

b)

für Sicherheitszeichen,

c)

für die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen,

d)

zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Ausrüstungen zur Brandbekämpfung,

e)

für die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen sowie zur Markierung von Fahrspuren,

f)

für Leuchtzeichen,

g)

für Schallzeichen,

h)

für die verbale Kommunikation und

i)

für Handzeichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 56/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.12.2019
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Dienstnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen§ 96a LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Kosten dafür dürfen nicht zu Lasten der Dienstnehmer gehen. Dienstgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

(1a) Unter Gesundheit ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen.

(2) Dienstgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.

(3) Dienstgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, dass die Dienstnehmer bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr

a)

ihre Tätigkeit einstellen,

b)

sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und

c)

außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.

(4) Dienstgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Dienstnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Dienstnehmer und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.

(5) Dienstgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

(6) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, durch Verordnung die näheren Vorschriften über die erforderlichen Maßnahmen für eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz zu erlassen, wie Vorschriften

a)

über Form, Art und Anbringung der Kennzeichnung,

b)

für Sicherheitszeichen,

c)

für die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen,

d)

zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Ausrüstungen zur Brandbekämpfung,

e)

für die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen sowie zur Markierung von Fahrspuren,

f)

für Leuchtzeichen,

g)

für Schallzeichen,

h)

für die verbale Kommunikation und

i)

für Handzeichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 56/2019

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