§ 97 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen§ 97 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 99 anzuwenden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

b)

die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

c)

die Verwendung von Arbeitsstoffen,

d)

die Gestaltung der Arbeitsplätze,

e)

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken

f)

die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

g)

der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 98 Abs. 1) zu berücksichtigen.

(3) Der Dienstgeber hat weiters bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, durch Verordnung festzulegen, welche Einwirkungen und Belastungen bei dieser Ermittlung und Beurteilung zu berücksichtigen sind.

(4) Der Dienstgeber hat weiters vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln.

(5) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäss § 115 und § 128a Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.

(6) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

(7) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 6 hat insbesondere zu erfolgen:

a)

nach Unfällen,

b)

bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,

c)

nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,

d)

bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer schließen lassen,

e)

bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,

f)

bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 96a Abs. 2 und

g)

auf begründetes Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

(8) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 31/2006, 56/2019

Gemäß Art. II Abs. 3 muss abweichend von Abs. 1 die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß § 97 und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 97a für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig

a)

elf bis 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, bis spätestens 1. Jänner 2001,

b)

bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt sind, bis spätestens 1. Jänner 2002

fertig gestellt sein. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß lit. b zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.12.2019
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen§ 97 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 99 anzuwenden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

b)

die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

c)

die Verwendung von Arbeitsstoffen,

d)

die Gestaltung der Arbeitsplätze,

e)

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken

f)

die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

g)

der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 98 Abs. 1) zu berücksichtigen.

(3) Der Dienstgeber hat weiters bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, durch Verordnung festzulegen, welche Einwirkungen und Belastungen bei dieser Ermittlung und Beurteilung zu berücksichtigen sind.

(4) Der Dienstgeber hat weiters vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln.

(5) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäss § 115 und § 128a Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.

(6) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

(7) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 6 hat insbesondere zu erfolgen:

a)

nach Unfällen,

b)

bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,

c)

nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,

d)

bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer schließen lassen,

e)

bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,

f)

bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 96a Abs. 2 und

g)

auf begründetes Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

(8) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 31/2006, 56/2019

Gemäß Art. II Abs. 3 muss abweichend von Abs. 1 die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß § 97 und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 97a für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig

a)

elf bis 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, bis spätestens 1. Jänner 2001,

b)

bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt sind, bis spätestens 1. Jänner 2002

fertig gestellt sein. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß lit. b zu berücksichtigen.

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