Art. 15 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Der neugewählte Landtag ist zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des früheren Landtages innerhalb von vier Wochen nach der Wahl einzuberufen.

(2) Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Landtag innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann.

(3) Die Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages hat jedenfalls in nachstehender Reihenfolge die Angelobung der Mitglieder des Landtages, die Wahl der Präsidenten, die Bildung und Wahl der Ausschüsse, die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen, die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder sowie die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder vorzusehen.:

1.

die Angelobung der Mitglieder des Landtages,

2.

die Wahl der Präsidenten,

3.

die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder,

4.

die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder,

5.

die Bildung und Wahl der Ausschüsse,

6.

die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen.

(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis nach der Wahl der Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied des Landtages.

(5) Der Landtag kann, sobald die Wahl der Ausschüsse vollzogen ist, unbeschadet dessen, ob die weiteren Tagesordnungspunkte der ersten Sitzung erledigt sind, seine Arbeit aufnehmen.(entfällt)

Stand vor dem 29.06.2017

In Kraft vom 27.02.2016 bis 29.06.2017

(1) Der neugewählte Landtag ist zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des früheren Landtages innerhalb von vier Wochen nach der Wahl einzuberufen.

(2) Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Landtag innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann.

(3) Die Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages hat jedenfalls in nachstehender Reihenfolge die Angelobung der Mitglieder des Landtages, die Wahl der Präsidenten, die Bildung und Wahl der Ausschüsse, die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen, die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder sowie die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder vorzusehen.:

1.

die Angelobung der Mitglieder des Landtages,

2.

die Wahl der Präsidenten,

3.

die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder,

4.

die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder,

5.

die Bildung und Wahl der Ausschüsse,

6.

die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen.

(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis nach der Wahl der Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied des Landtages.

(5) Der Landtag kann, sobald die Wahl der Ausschüsse vollzogen ist, unbeschadet dessen, ob die weiteren Tagesordnungspunkte der ersten Sitzung erledigt sind, seine Arbeit aufnehmen.(entfällt)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten