Art. 19 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse - ausgenommen Untersuchungsausschüsse - während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Geschäftsordnung (Art. 56 Abs. 2) in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dies gilt sinngemäß für die Fragestunde, die Aktuelle Stunde und die Europapolitische Stunde. Im Übrigen haben der Landtag und seine Ausschüsse das Recht, bei ihren Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienstete beizuziehen.

(1a) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Landesrechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Er hat den Inhalt des zu behandelnden Berichtes des Landesrechnungshofes auf Antrag des Berichterstatters vor dem Eingehen in die GeneraldebatteDebatte kurz darzustellen.

(2) Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages dürfen neben den Mitgliedern des Landtages und den vom Landtag entsendeten Mitgliedern des Bundesrates nur die Mitglieder der Landesregierung und die beim Landtagsamt verwendeten Bediensteten anwesend sein.

(3) Bei nichtöffentlichen Ausschusssitzungen dürfen die Mitglieder des Landtages, die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates, der Leiter des Landesrechnungshofes, die Mitglieder der Landesregierung, die beigezogenen Landesbediensteten und die beim Landtagsamt, im Landesrechnungshof, in einem Landtagsklub oder in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten verwendeten Bediensteten anwesend sein. Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Unvereinbarkeitsausschusses, des Kontrollausschusses und von Untersuchungsausschüssen dürfen die Mitglieder der Landesregierung nur auf besondere Einladung anwesend sein. Die Ausschüsse können beschließen, dass bei nichtöffentlichen Ausschusssitzungen nur Mitglieder des Landtages, der Direktor des Landtagsamtes und der Schriftführer anwesend sein dürfen.

(3a) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind in der Aktuellen Stunde und in der GeneraldebatteDebatte des Landtages auf ihr Verlangen zu hören.

(3b) Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Art. 23a B-VG haben das Recht, an der Europapolitischen Stunde teilzunehmen; sie sind auf ihr Verlangen zu hören.

(4) Die Beiziehung von Auskunftspersonen zu Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung und im Gesetz gemäß Art. 69 Abs. 7 zu regeln.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.2021

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse - ausgenommen Untersuchungsausschüsse - während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Geschäftsordnung (Art. 56 Abs. 2) in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dies gilt sinngemäß für die Fragestunde, die Aktuelle Stunde und die Europapolitische Stunde. Im Übrigen haben der Landtag und seine Ausschüsse das Recht, bei ihren Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienstete beizuziehen.

(1a) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Landesrechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Er hat den Inhalt des zu behandelnden Berichtes des Landesrechnungshofes auf Antrag des Berichterstatters vor dem Eingehen in die GeneraldebatteDebatte kurz darzustellen.

(2) Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages dürfen neben den Mitgliedern des Landtages und den vom Landtag entsendeten Mitgliedern des Bundesrates nur die Mitglieder der Landesregierung und die beim Landtagsamt verwendeten Bediensteten anwesend sein.

(3) Bei nichtöffentlichen Ausschusssitzungen dürfen die Mitglieder des Landtages, die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates, der Leiter des Landesrechnungshofes, die Mitglieder der Landesregierung, die beigezogenen Landesbediensteten und die beim Landtagsamt, im Landesrechnungshof, in einem Landtagsklub oder in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten verwendeten Bediensteten anwesend sein. Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Unvereinbarkeitsausschusses, des Kontrollausschusses und von Untersuchungsausschüssen dürfen die Mitglieder der Landesregierung nur auf besondere Einladung anwesend sein. Die Ausschüsse können beschließen, dass bei nichtöffentlichen Ausschusssitzungen nur Mitglieder des Landtages, der Direktor des Landtagsamtes und der Schriftführer anwesend sein dürfen.

(3a) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind in der Aktuellen Stunde und in der GeneraldebatteDebatte des Landtages auf ihr Verlangen zu hören.

(3b) Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Art. 23a B-VG haben das Recht, an der Europapolitischen Stunde teilzunehmen; sie sind auf ihr Verlangen zu hören.

(4) Die Beiziehung von Auskunftspersonen zu Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung und im Gesetz gemäß Art. 69 Abs. 7 zu regeln.

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