§ 103a LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören§ 103a LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch ein Betriebsrat eingerichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in § 102a Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.06.2000 bis 31.12.2019
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören§ 103a LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch ein Betriebsrat eingerichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in § 102a Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

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