Art. 24a K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) ZurDie Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, wird beim Landtagsamt eine Kommission eingerichtetobliegt dem Unvereinbarkeitsausschuss.

(2) Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden.

(3) Das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien, der Kärntner Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Kärnten. Ein Mitglied muss früher ein richterliches Amt ausgeübt haben. Mitglied der Kommission darf nicht sein, wer einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt. Unterlassen es die im ersten Satz genannten Institutionen innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch das zuständige Mitglied der Landesregierung einen Vorschlag abzugeben, so hat die Landesregierung die betreffenden Mitglieder der Kommission ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit dem Verzicht auf die Mitgliedschaft, mit der Abberufung (Abs. 6) oder mit dem Ablauf der Funktionsperiode. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt werden.

(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus der Kommission aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied mit Bescheid von seiner Funktion abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder wenn das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

(7) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt; für die im Rahmen der Kommission geleistete Arbeit gebührt den Mitgliedern keine Vergütung. Den Mitgliedern gebührt jedoch eine Fahrtkostenvergütung nach den §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994). Kilometergeld ist nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 194 K-DRG 1994 erfüllt sind.

(8) Jedes Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist über Aufforderung der Kommissiondes Unvereinbarkeitsausschusses verpflichtet, ihrihm einmal jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 95 Abs. 5 B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird.

(93) Die KommissionDer Unvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde oder seines Dienstgebers eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 95 Abs. 5 B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstgeber entstehen.

(104) Für Erhebungen der Kommissiondes Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 B-VG sinngemäß. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(115) Die KommissionDer Unvereinbarkeitsausschuss hat über Angelegenheiten nach diesem Artikel jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.2021

(1) ZurDie Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, wird beim Landtagsamt eine Kommission eingerichtetobliegt dem Unvereinbarkeitsausschuss.

(2) Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden.

(3) Das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien, der Kärntner Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Kärnten. Ein Mitglied muss früher ein richterliches Amt ausgeübt haben. Mitglied der Kommission darf nicht sein, wer einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt. Unterlassen es die im ersten Satz genannten Institutionen innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch das zuständige Mitglied der Landesregierung einen Vorschlag abzugeben, so hat die Landesregierung die betreffenden Mitglieder der Kommission ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit dem Verzicht auf die Mitgliedschaft, mit der Abberufung (Abs. 6) oder mit dem Ablauf der Funktionsperiode. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt werden.

(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus der Kommission aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied mit Bescheid von seiner Funktion abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder wenn das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

(7) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt; für die im Rahmen der Kommission geleistete Arbeit gebührt den Mitgliedern keine Vergütung. Den Mitgliedern gebührt jedoch eine Fahrtkostenvergütung nach den §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994). Kilometergeld ist nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 194 K-DRG 1994 erfüllt sind.

(8) Jedes Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist über Aufforderung der Kommissiondes Unvereinbarkeitsausschusses verpflichtet, ihrihm einmal jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 95 Abs. 5 B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird.

(93) Die KommissionDer Unvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde oder seines Dienstgebers eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 95 Abs. 5 B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstgeber entstehen.

(104) Für Erhebungen der Kommissiondes Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 B-VG sinngemäß. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(115) Die KommissionDer Unvereinbarkeitsausschuss hat über Angelegenheiten nach diesem Artikel jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten