Art. 25 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages.

(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet durch Tod, Verzicht, Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages. Das Mandat eines Vertreters gemäß Art. 25 Abs. 3 endet weiters mit dem Ende des Karenzurlaubes des vertretenen Mitgliedes des Landtages.

(3) Mitglieder des Landtages können aus bestimmten Gründen für die Dauer von mindestens drei Monateneinem Monat und höchstens einem Jahr Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen. Für die Zeit des Karenzurlaubes wird das Mandat durch einen Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertreter). Auf solche Vertreter finden die für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes Anwendung. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer eines Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

Stand vor dem 14.12.2021

In Kraft vom 30.06.2017 bis 14.12.2021

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages.

(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet durch Tod, Verzicht, Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages. Das Mandat eines Vertreters gemäß Art. 25 Abs. 3 endet weiters mit dem Ende des Karenzurlaubes des vertretenen Mitgliedes des Landtages.

(3) Mitglieder des Landtages können aus bestimmten Gründen für die Dauer von mindestens drei Monateneinem Monat und höchstens einem Jahr Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen. Für die Zeit des Karenzurlaubes wird das Mandat durch einen Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertreter). Auf solche Vertreter finden die für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes Anwendung. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer eines Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten