Art. 32 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2013 bis 31.12.9999

(1) Soweit sich auf Grund von im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder auf Grund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes die Notwendigkeit der Durchführung von vorausgehenden Informationsverfahren oder Notifikationen ergibt, darf ein Gesetzesbeschluß erst gefaßt werden, wenn das hiefür vorgesehene Verfahren - im Falle von Regierungsvorlagen durch die Landesregierung, im Falle von Anträgen der Mitglieder des Landtages oder seiner Ausschüsse und im Falle von Volksbegehren vom Präsidenten des Landtages - im Wege des zuständigen Bundesministeriums durchgeführt worden ist.

(2) Nähere Bestimmungen können durch Landesgesetz getroffen werden.

Stand vor dem 30.10.2013

In Kraft vom 01.01.1997 bis 30.10.2013

(1) Soweit sich auf Grund von im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder auf Grund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes die Notwendigkeit der Durchführung von vorausgehenden Informationsverfahren oder Notifikationen ergibt, darf ein Gesetzesbeschluß erst gefaßt werden, wenn das hiefür vorgesehene Verfahren - im Falle von Regierungsvorlagen durch die Landesregierung, im Falle von Anträgen der Mitglieder des Landtages oder seiner Ausschüsse und im Falle von Volksbegehren vom Präsidenten des Landtages - im Wege des zuständigen Bundesministeriums durchgeführt worden ist.

(2) Nähere Bestimmungen können durch Landesgesetz getroffen werden.

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