Art. 42 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2013 bis 31.12.9999

(1) Das Land kann in den Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen, sofern dadurch der Wortlaut dieser Landesverfassung weder geändert noch ergänzt wird.

(2) Vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag nach Abs. 1 hat der Landeshauptmann die Bundesregierung zu unterrichten. Die Bevollmächtigung der Landesregierung zur Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluß von Staatsverträgen obliegen über Vorschlag der Landesregierung dem Bundespräsidenten mit Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann.

(3) Die Landesregierung entscheidet über den Abschluß von Staatsverträgen nach Abs. 1. Nach der Entscheidung der Landesregierung, einen Staatsvertrag abschließen zu wollen, hat der Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung hiezu einzuholen. Der Abschluß darf erst erfolgen, wenn die Bundesregierung hiezu ihre Zustimmung erteilt hat oder diese als erteilt gilt.

(4) Gesetzesändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge sowie Staatsverträge, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen hinzielt, bedürfen der Zustimmung des Landtages. Wird durch einen Staatsvertrag Landesverfassungsrecht geändert oder ergänzt, so gelten die Bestimmungen des Art. 27 Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Bundespräsident kann zum Abschluß von Staatsverträgen nach Abs. 1, die weder gesetzesändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.

Stand vor dem 30.10.2013

In Kraft vom 01.01.1997 bis 30.10.2013

(1) Das Land kann in den Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen, sofern dadurch der Wortlaut dieser Landesverfassung weder geändert noch ergänzt wird.

(2) Vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag nach Abs. 1 hat der Landeshauptmann die Bundesregierung zu unterrichten. Die Bevollmächtigung der Landesregierung zur Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluß von Staatsverträgen obliegen über Vorschlag der Landesregierung dem Bundespräsidenten mit Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann.

(3) Die Landesregierung entscheidet über den Abschluß von Staatsverträgen nach Abs. 1. Nach der Entscheidung der Landesregierung, einen Staatsvertrag abschließen zu wollen, hat der Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung hiezu einzuholen. Der Abschluß darf erst erfolgen, wenn die Bundesregierung hiezu ihre Zustimmung erteilt hat oder diese als erteilt gilt.

(4) Gesetzesändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge sowie Staatsverträge, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen hinzielt, bedürfen der Zustimmung des Landtages. Wird durch einen Staatsvertrag Landesverfassungsrecht geändert oder ergänzt, so gelten die Bestimmungen des Art. 27 Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Bundespräsident kann zum Abschluß von Staatsverträgen nach Abs. 1, die weder gesetzesändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.

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