Art. 48 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Den Mitgliedern der Landesregierung dürfen durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 49 Abs. 3) in den Fällen desder Art. 46 Abs. 5, im Falle der Vertretung eines nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes der Landesregierung jedoch erst dann, wenn der Vertretungsfall unentgeltlich bereits drei Monate gedauert hat4 und 46a Abs. 7.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.2021

Den Mitgliedern der Landesregierung dürfen durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 49 Abs. 3) in den Fällen desder Art. 46 Abs. 5, im Falle der Vertretung eines nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes der Landesregierung jedoch erst dann, wenn der Vertretungsfall unentgeltlich bereits drei Monate gedauert hat4 und 46a Abs. 7.

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