Art. 50 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung haben vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten:

“Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.”

(2) Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2021

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung haben vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten:

“Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.”

(2) Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.

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