Art. 53 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, an den nichtöffentlichen Sitzungen von Untersuchungsausschüssen nur auf besondere Einladung, teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2) handelt.

Stand vor dem 26.02.2016

In Kraft vom 01.01.1997 bis 26.02.2016

Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, an den nichtöffentlichen Sitzungen von Untersuchungsausschüssen nur auf besondere Einladung, teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2) handelt.

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