Art. 54 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.08.2013 bis 31.12.9999

Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gemäß den Art. 142 und 143 B-VG verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung vor dem Verfassungsgerichtshof durch Beschluß des Landtages steht die Immunität nicht im Wege.

Stand vor dem 05.08.2013

In Kraft vom 01.01.1997 bis 05.08.2013

Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gemäß den Art. 142 und 143 B-VG verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung vor dem Verfassungsgerichtshof durch Beschluß des Landtages steht die Immunität nicht im Wege.

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