Art. 65 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Die Satzungen der bestehenden Unternehmen des Landes auf dem Gebiete des Versicherungswesens undSatzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung bedürfenbedarf der Genehmigung durch den Landtag.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.2017

Die Satzungen der bestehenden Unternehmen des Landes auf dem Gebiete des Versicherungswesens undSatzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung bedürfenbedarf der Genehmigung durch den Landtag.

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