§ 109 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen), biologischen oder chemischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden§ 109 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.

(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind insbesondere

a)

explosionsgefährliche, das sind Arbeitsstoffe, die unter bestimmten Bedingungen schnell reagieren und detonieren, schnell deflagieren oder explodieren;

b)

brandgefährliche, das sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen und

c)

gesundheitsgefährdende, das sind Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, mindergiftige, ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, chronisch schädigende, fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende, fibrogene, radioaktive, biologisch inerte oder umweltgefährliche Eigenschaften aufweisen.

Für die in lit. a bis c genannten Eigenschaften gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 und für lit. c überdies des § 40 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.

(3) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten auch biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und die Beurteilung gemäß Abs. 5 und 7 ergibt, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmer handelt. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisiken gilt folgende Unterscheidung in vier Risikogruppen:

a)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen;

b)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für die Dienstnehmer darstellen könnten; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung und Behandlung ist normalerweise möglich;

c)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;

d)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung und Behandlung nicht möglich.

(4) Die Dienstgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt. Die Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihrer Eigenschaft einstufen.

(5) Die Dienstgeber müssen die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen auf Grund ihrer Eigenschaften oder auf Grund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.

(6) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 4 Folgendes:

a)

Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 1271/2008 (CLP-Verordnung), dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Biozidproduktegesetz gekennzeichnet oder deklariert ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

b)

Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach lit. a gekennzeichnet oder deklariert, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in lit. a genannten Bundesgesetzen unterliegt.

(7) Die Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden und biologischen Arbeitsstoffen auf die Dienstnehmer ermitteln. Sie müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen. Gegebenenfalls sind die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Die Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen; die Ermittlung nach dem ersten Satz zusätzlich auch bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können.

(8) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2 bis 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.

(9) Die beabsichtigte Verwendung von Arbeitsstoffen gemäß Abs. 8 ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich zu melden, wobei die Meldung betreffend biologische Arbeitsstoffe 30 Tage vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen hat. Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Dienstgeber dieser im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Stoffe alle Informationen über die Gründe der Verwendung, die Risikoabschätzung, die Tätigkeiten und die Anzahl der betroffenen Dienstnehmer, die Namen der Verantwortlichen, die Schutzmaßnahmen, Notfallpläne und Ergebnisse der Untersuchungen mitzuteilen.

(10) Bei der Verwendung von Arbeitsstoffen gemäß Abs. 8 müssen die Dienstgeber die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen. Diese Arbeitsstoffe dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden. Es sind entsprechende hygienische Vorkehrungen zu treffen. Bei Verwendung biologischer Arbeitsstoffe sind den Dienstnehmern erforderlichenfalls wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.

(11) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, haben Dienstgeber Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:

a)

Beschränkung der Arbeitsstoffmenge auf das unbedingt erforderliche Ausmaß;

b)

Beschränkung der Anzahl der Dienstnehmer, die der Einwirkung ausgesetzt sind, auf das unbedingt erforderliche Ausmaß;

c)

Beschränkung der Dauer und der Intensität der Einwirkung auf die Dienstnehmer auf das unbedingt erforderliche Ausmaß;

d)

Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge, dass die Dienstnehmer nicht mit den Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können;

e)

kann nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese vollständig zu erfassen und abschließend zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist;

f)

ist eine vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen;

g)

kann mit den angeführten Maßnahmen kein ausreichender Schutz der Dienstnehmer erreicht werden, müssen entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

(12) Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Wartungs- und Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Dienstnehmer oder eine Überschreitung der Grenzwerte vorherzusehen ist, haben die Dienstgeber alle möglichen technischen Vorbeugungsmaßnahmen auszuschöpfen und sicherzustellen, dass

a)

die Dauer der Exposition und die Anzahl der Dienstnehmer auf das unbedingt notwendige Mindestmaß verringert werden;

b)

die Dienstnehmer während dieser Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden und

c)

der Bereich der Tätigkeit klar abgegrenzt und gekennzeichnet und der Zutritt unbefugter Dienstnehmer verhindert wird.

(13) Stehen Arbeitsstoffe gemäß Abs. 8, ausgenommen biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, in Verwendung, müssen die Dienstgeber ein Verzeichnis jener Dienstnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind. Dieses muss für jeden betroffenen Dienstnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)

Name, Geburtsdatum, Geschlecht;

b)

Bezeichnung der Arbeitsstoffe, Art und Dauer der Tätigkeit und der Gefährdung;

c)

Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich und Angaben zur Exposition und

d)

Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.

Die Verzeichnisse sind stets auf aktuellem Stand zu halten und bis zur Übermittlung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung aufzubewahren. Die Dienstgeber müssen jedem Dienstnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren. Nach dem Ende der Exposition oder bei Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens sind die Aufzeichnungen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.

*) LGBL.Nr. 26/2000, 38/2001, 31/2006, 56/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.12.2019
(1) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen), biologischen oder chemischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden§ 109 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.

(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind insbesondere

a)

explosionsgefährliche, das sind Arbeitsstoffe, die unter bestimmten Bedingungen schnell reagieren und detonieren, schnell deflagieren oder explodieren;

b)

brandgefährliche, das sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen und

c)

gesundheitsgefährdende, das sind Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, mindergiftige, ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, chronisch schädigende, fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende, fibrogene, radioaktive, biologisch inerte oder umweltgefährliche Eigenschaften aufweisen.

Für die in lit. a bis c genannten Eigenschaften gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 und für lit. c überdies des § 40 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.

(3) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten auch biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und die Beurteilung gemäß Abs. 5 und 7 ergibt, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmer handelt. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisiken gilt folgende Unterscheidung in vier Risikogruppen:

a)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen;

b)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für die Dienstnehmer darstellen könnten; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung und Behandlung ist normalerweise möglich;

c)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;

d)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung und Behandlung nicht möglich.

(4) Die Dienstgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt. Die Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihrer Eigenschaft einstufen.

(5) Die Dienstgeber müssen die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen auf Grund ihrer Eigenschaften oder auf Grund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.

(6) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 4 Folgendes:

a)

Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 1271/2008 (CLP-Verordnung), dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Biozidproduktegesetz gekennzeichnet oder deklariert ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

b)

Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach lit. a gekennzeichnet oder deklariert, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in lit. a genannten Bundesgesetzen unterliegt.

(7) Die Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden und biologischen Arbeitsstoffen auf die Dienstnehmer ermitteln. Sie müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen. Gegebenenfalls sind die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Die Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen; die Ermittlung nach dem ersten Satz zusätzlich auch bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können.

(8) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2 bis 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.

(9) Die beabsichtigte Verwendung von Arbeitsstoffen gemäß Abs. 8 ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich zu melden, wobei die Meldung betreffend biologische Arbeitsstoffe 30 Tage vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen hat. Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Dienstgeber dieser im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Stoffe alle Informationen über die Gründe der Verwendung, die Risikoabschätzung, die Tätigkeiten und die Anzahl der betroffenen Dienstnehmer, die Namen der Verantwortlichen, die Schutzmaßnahmen, Notfallpläne und Ergebnisse der Untersuchungen mitzuteilen.

(10) Bei der Verwendung von Arbeitsstoffen gemäß Abs. 8 müssen die Dienstgeber die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen. Diese Arbeitsstoffe dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden. Es sind entsprechende hygienische Vorkehrungen zu treffen. Bei Verwendung biologischer Arbeitsstoffe sind den Dienstnehmern erforderlichenfalls wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.

(11) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, haben Dienstgeber Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:

a)

Beschränkung der Arbeitsstoffmenge auf das unbedingt erforderliche Ausmaß;

b)

Beschränkung der Anzahl der Dienstnehmer, die der Einwirkung ausgesetzt sind, auf das unbedingt erforderliche Ausmaß;

c)

Beschränkung der Dauer und der Intensität der Einwirkung auf die Dienstnehmer auf das unbedingt erforderliche Ausmaß;

d)

Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge, dass die Dienstnehmer nicht mit den Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können;

e)

kann nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese vollständig zu erfassen und abschließend zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist;

f)

ist eine vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen;

g)

kann mit den angeführten Maßnahmen kein ausreichender Schutz der Dienstnehmer erreicht werden, müssen entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

(12) Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Wartungs- und Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Dienstnehmer oder eine Überschreitung der Grenzwerte vorherzusehen ist, haben die Dienstgeber alle möglichen technischen Vorbeugungsmaßnahmen auszuschöpfen und sicherzustellen, dass

a)

die Dauer der Exposition und die Anzahl der Dienstnehmer auf das unbedingt notwendige Mindestmaß verringert werden;

b)

die Dienstnehmer während dieser Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden und

c)

der Bereich der Tätigkeit klar abgegrenzt und gekennzeichnet und der Zutritt unbefugter Dienstnehmer verhindert wird.

(13) Stehen Arbeitsstoffe gemäß Abs. 8, ausgenommen biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, in Verwendung, müssen die Dienstgeber ein Verzeichnis jener Dienstnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind. Dieses muss für jeden betroffenen Dienstnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)

Name, Geburtsdatum, Geschlecht;

b)

Bezeichnung der Arbeitsstoffe, Art und Dauer der Tätigkeit und der Gefährdung;

c)

Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich und Angaben zur Exposition und

d)

Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.

Die Verzeichnisse sind stets auf aktuellem Stand zu halten und bis zur Übermittlung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung aufzubewahren. Die Dienstgeber müssen jedem Dienstnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren. Nach dem Ende der Exposition oder bei Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens sind die Aufzeichnungen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.

*) LGBL.Nr. 26/2000, 38/2001, 31/2006, 56/2019

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