Art. 67 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

(2) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten (Fragestunde).

(3) Mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, oder mindestens zwei Mitglieder des Landtages, die derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, haben das Recht, die Abhaltung einer Aktuellen Stunde zur Behandlung eines Landesinteressen wesentlich berührenden Themas zu beantragen.

(4) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand des Landtages sind, vom Mitglied der Landesregierung, in dessen Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2) die Angelegenheit fällt, Akteneinsicht zu verlangen. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, durch deren Einsichtnahme berechtigte Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verletzt würden. Wird einem Mitglied des Landtages die Akteneinsicht verweigert, so hat auf dessen Verlangen das betreffende Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht im Landtag zu begründen.

1.

in Akten zu Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand des Landtages sind, und

2.

in Sitzungsvorträge der Landesregierung innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung, sofern sich die Durchführung des Beschlusses auf die laufende oder künftige Gebarung des Landes auswirkt,

vom Mitglied der Landesregierung, in dessen Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2) die Angelegenheit fällt, Einsicht zu verlangen. Davon ausgenommen sind Unterlagen, soweit durch deren Einsichtnahme berechtigte Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verletzt würden. Ferner ausgenommen sind Unterlagen, deren vorzeitiges Bekanntwerden wirtschaftlichen Interessen des Landes zuwiderläuft. Auf Verlangen des betroffenen Mitgliedes des Landtages hat ein Mitglied der Landesregierung, das die Einsicht in Unterlagen verweigert, dies im Landtag zu begründen. Sobald jedoch der Einsichtnahme wirtschaftliche Interessen des Landes während derselben Gesetzgebungsperiode nicht mehr entgegenstehen, hat dies das Mitglied der Landesregierung dem betroffenen Mitglied des Landtages mitzuteilen und ihm, soweit nicht ein sonstiger Verweigerungsgrund besteht, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(5) Die näheren Bestimmungen über das Fragerecht, die Aktuelle Stunde und die AkteneinsichtEinsicht in Unterlagen sind in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln. Darin kann auch geregelt werden, dass sich ein Mitglied der Landesregierung bei Wahrnehmung dieser Angelegenheiten im Verhinderungsfall, sofern es nicht durch einsein Ersatzmitglied gemäß Art. 46 Abs. 5 vertreten wird, durchoder ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten lassen kann.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.2021

(1) Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

(2) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten (Fragestunde).

(3) Mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, oder mindestens zwei Mitglieder des Landtages, die derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, haben das Recht, die Abhaltung einer Aktuellen Stunde zur Behandlung eines Landesinteressen wesentlich berührenden Themas zu beantragen.

(4) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand des Landtages sind, vom Mitglied der Landesregierung, in dessen Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2) die Angelegenheit fällt, Akteneinsicht zu verlangen. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, durch deren Einsichtnahme berechtigte Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verletzt würden. Wird einem Mitglied des Landtages die Akteneinsicht verweigert, so hat auf dessen Verlangen das betreffende Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht im Landtag zu begründen.

1.

in Akten zu Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand des Landtages sind, und

2.

in Sitzungsvorträge der Landesregierung innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung, sofern sich die Durchführung des Beschlusses auf die laufende oder künftige Gebarung des Landes auswirkt,

vom Mitglied der Landesregierung, in dessen Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2) die Angelegenheit fällt, Einsicht zu verlangen. Davon ausgenommen sind Unterlagen, soweit durch deren Einsichtnahme berechtigte Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verletzt würden. Ferner ausgenommen sind Unterlagen, deren vorzeitiges Bekanntwerden wirtschaftlichen Interessen des Landes zuwiderläuft. Auf Verlangen des betroffenen Mitgliedes des Landtages hat ein Mitglied der Landesregierung, das die Einsicht in Unterlagen verweigert, dies im Landtag zu begründen. Sobald jedoch der Einsichtnahme wirtschaftliche Interessen des Landes während derselben Gesetzgebungsperiode nicht mehr entgegenstehen, hat dies das Mitglied der Landesregierung dem betroffenen Mitglied des Landtages mitzuteilen und ihm, soweit nicht ein sonstiger Verweigerungsgrund besteht, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(5) Die näheren Bestimmungen über das Fragerecht, die Aktuelle Stunde und die AkteneinsichtEinsicht in Unterlagen sind in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln. Darin kann auch geregelt werden, dass sich ein Mitglied der Landesregierung bei Wahrnehmung dieser Angelegenheiten im Verhinderungsfall, sofern es nicht durch einsein Ersatzmitglied gemäß Art. 46 Abs. 5 vertreten wird, durchoder ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten lassen kann.

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