§ 109a LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Grenzwert für die

a)

zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Arbeitsstoffes in der Luft im Atembereich eines Dienstnehmers in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum gilt als Arbeitsplatzgrenzwert;

b)

Grenze des zeitlichen gewogenen Mittelwerts der Konzentration für ein Karzinogen in der Luft im Atembereich eines Dienstnehmers innerhalb eines angegebenen Referenzzeitraumes gilt als Grenzwert für krebserzeugende Arbeitsstoffe;

c)

Konzentration in dem entsprechenden biologischen Material für den jeweiligen Arbeitsstoff, seinen Metaboliten oder einen Beanspruchungsindikator gilt als biologischer Grenzwert.

(2) Stehen Arbeitsstoffe in Verwendung, für die durch Verordnung ein Grenzwert nach Abs§ 109a LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 festgelegt ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Der Dienstgeber hat anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird. Ist für einen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoff durch Verordnung kein Wert gemäß Abs. 1 festgelegt, hat der Dienstgeber das Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer zu bewerten und dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft des Arbeitsplatzes möglichst gering ist.

(3) Stehen gesundheitsgefährdende Stoffe in Verwendung, müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind, und die Kommunikation mit sowie die Information der Unfall- und Notfalldienste sicherstellen. Bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass während dieser die gemäß § 109 Abs. 12 lit. a bis c vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.

(4) Die Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen, wenn

a)

ein gefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung steht und das Auftreten aufgrund von Vorbeugungsmaßnahmen nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann oder wenn das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen ist oder

b)

ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung steht und aufgrund der Ermittlung und Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt.

(5) Ergibt eine Messung die Überschreitung eines Grenzwertes oder dass eine für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.

(6) Die Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 31.08.2001 bis 31.12.2019
(1) Der Grenzwert für die

a)

zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Arbeitsstoffes in der Luft im Atembereich eines Dienstnehmers in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum gilt als Arbeitsplatzgrenzwert;

b)

Grenze des zeitlichen gewogenen Mittelwerts der Konzentration für ein Karzinogen in der Luft im Atembereich eines Dienstnehmers innerhalb eines angegebenen Referenzzeitraumes gilt als Grenzwert für krebserzeugende Arbeitsstoffe;

c)

Konzentration in dem entsprechenden biologischen Material für den jeweiligen Arbeitsstoff, seinen Metaboliten oder einen Beanspruchungsindikator gilt als biologischer Grenzwert.

(2) Stehen Arbeitsstoffe in Verwendung, für die durch Verordnung ein Grenzwert nach Abs§ 109a LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 festgelegt ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Der Dienstgeber hat anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird. Ist für einen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoff durch Verordnung kein Wert gemäß Abs. 1 festgelegt, hat der Dienstgeber das Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer zu bewerten und dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft des Arbeitsplatzes möglichst gering ist.

(3) Stehen gesundheitsgefährdende Stoffe in Verwendung, müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind, und die Kommunikation mit sowie die Information der Unfall- und Notfalldienste sicherstellen. Bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass während dieser die gemäß § 109 Abs. 12 lit. a bis c vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.

(4) Die Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen, wenn

a)

ein gefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung steht und das Auftreten aufgrund von Vorbeugungsmaßnahmen nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann oder wenn das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen ist oder

b)

ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung steht und aufgrund der Ermittlung und Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt.

(5) Ergibt eine Messung die Überschreitung eines Grenzwertes oder dass eine für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.

(6) Die Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001

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