V Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung (Oö. VOPST-LF) Fundstelle (weggefallen)

V Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Verordnung der Oö. Landesregierung über denV Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung (Oö. VOPST-LF)
StF: LGBl.Nr. 65/2010 (RL 2006/25/EG vom 5 Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. April 2006, ABl.Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 38)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 95 Abs. 1 und 2 Z 5, 7 und 8 und des § 110a Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 38/2010, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Expositionsgrenzwerte

§ 4 Bewertungen und Messungen

§ 5 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

§ 6 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

§ 7 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

§ 8 Inhalt des Maßnahmenprogramms

§ 9 Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
Verordnung der Oö. Landesregierung über denV Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung (Oö. VOPST-LF)
StF: LGBl.Nr. 65/2010 (RL 2006/25/EG vom 5 Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. April 2006, ABl.Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 38)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 95 Abs. 1 und 2 Z 5, 7 und 8 und des § 110a Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 38/2010, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Expositionsgrenzwerte

§ 4 Bewertungen und Messungen

§ 5 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

§ 6 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

§ 7 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

§ 8 Inhalt des Maßnahmenprogramms

§ 9 Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung

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