§ 1 Oö. VOPST-LF (weggefallen)

V Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten im Sinn des § 88 Abs. 1 der § 1 Oö. Landarbeitsordnung 1989 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem landVOPST- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen, für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnenLF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten im Sinn des § 88 Abs. 1 der § 1 Oö. Landarbeitsordnung 1989 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem landVOPST- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen, für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnenLF seit 31.12.2019 weggefallen.

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