§ 7 Oö. VOPST-LF (weggefallen)

V Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 § 7 Oö. Landarbeitsordnung 1989) geeignete Maßnahmen setzenVOPST-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8.

(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 77 Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 § 7 Oö. Landarbeitsordnung 1989) geeignete Maßnahmen setzenVOPST-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8.

(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 77 Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.

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