§ 16 Oö. GeoDIG

Oö. Geodateninfrastrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
Wird ein Bescheid gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 von einem Gemeindeorgan gemäß § 15 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 95/2017)

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2018
Wird ein Bescheid gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 von einem Gemeindeorgan gemäß § 15 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 95/2017)

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