§ 13 K-VG 2010 Pflichten des Verfügungsberechtigten

Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat für eine wiederkehrende Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 und für eine allenfalls erforderliche Mängelbehebung nach § 12 Abs. 4 zu sorgen. Er hat, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Veranstalters, für die Einhaltung der in der Veranstaltungsstättengenehmigung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen Sorge zu tragen.

(2) Ist der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht selbst Veranstalter, darf er die Durchführung einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung in dieser nur zulassen, wenn der Veranstalter eine aufrechte Bewilligung vorweist.

(3) Der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat den Veranstalter nachweislich vom Inhalt der Veranstaltungsstättengenehmigung, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten von der Genehmigung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, sowie von PrüfungsbescheinigungenPrüfbescheinigungen nach § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie allfälligen Mängelbehebungsaufträgen nach § 12 Abs. 4 in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2017

(1) Der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat für eine wiederkehrende Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 und für eine allenfalls erforderliche Mängelbehebung nach § 12 Abs. 4 zu sorgen. Er hat, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Veranstalters, für die Einhaltung der in der Veranstaltungsstättengenehmigung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen Sorge zu tragen.

(2) Ist der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht selbst Veranstalter, darf er die Durchführung einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung in dieser nur zulassen, wenn der Veranstalter eine aufrechte Bewilligung vorweist.

(3) Der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat den Veranstalter nachweislich vom Inhalt der Veranstaltungsstättengenehmigung, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten von der Genehmigung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, sowie von PrüfungsbescheinigungenPrüfbescheinigungen nach § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie allfälligen Mängelbehebungsaufträgen nach § 12 Abs. 4 in Kenntnis zu setzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten