§ 11 Oö. L-PG Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 7 Oö. LBG,

a)

Entfallen

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Ablösung,

e)

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

f)

strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Der Anspruch erlischt jedoch nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(Anm.: LGBl. Nr. 5/1975, 87/1994, 143/2005, 90/2013, 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 7 Oö. LBG,

a)

Entfallen

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Ablösung,

e)

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

f)

strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Der Anspruch erlischt jedoch nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(Anm.: LGBl. Nr. 5/1975, 87/1994, 143/2005, 90/2013, 121/2014)

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