§ 3 K-CPG Beschaffenheit

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.1970 bis 31.12.9999

Das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück darf weder auf einem Steilhang noch am Fuße eines Steilhanges gelegen sein und darf keinen hohen Grundwasserstand haben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.1970 bis 31.12.9999

Das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück darf weder auf einem Steilhang noch am Fuße eines Steilhanges gelegen sein und darf keinen hohen Grundwasserstand haben.

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