§ 4 K-CPG Sanitäre Einrichtungen

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.1970 bis 31.12.9999

(1) Auf dem Campingplatz muß einwandfreies Trinkwasser in hinreichender Menge vorhanden sein.

(2) Es muß Vorsorge dafür getroffen sein, daß zweckentsprechende Waschanlagen für die Campinggäste, getrennt nach Geschlechtern, vorhanden sind.

(3) Am Campingplatz sind verschließbare Abfallbehälter in ausreichender Anzahl so aufzustellen, daß sie ohne Störung der Campinggäste entleert werden können.

(4) Der Campingplatz muß mit einer entsprechenden Anzahl baulich und hygienisch einwandfreier Klosettanlagen versehen sein.

(5) Die einwandfreie Beseitigung der Abwässer muß gewährleistet sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.1970 bis 31.12.9999

(1) Auf dem Campingplatz muß einwandfreies Trinkwasser in hinreichender Menge vorhanden sein.

(2) Es muß Vorsorge dafür getroffen sein, daß zweckentsprechende Waschanlagen für die Campinggäste, getrennt nach Geschlechtern, vorhanden sind.

(3) Am Campingplatz sind verschließbare Abfallbehälter in ausreichender Anzahl so aufzustellen, daß sie ohne Störung der Campinggäste entleert werden können.

(4) Der Campingplatz muß mit einer entsprechenden Anzahl baulich und hygienisch einwandfreier Klosettanlagen versehen sein.

(5) Die einwandfreie Beseitigung der Abwässer muß gewährleistet sein.

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