§ 8 K-CPG Voraussetzungen für die Bewilligung

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.1970 bis 31.12.9999

Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück nach seiner Lage und nach seiner Beschaffenheit für einen größeren Personenkreis als Lagerplatz geeignet ist, ferner, wenn die erforderlichen Einrichtungen (§§ 4 und 5) vorgesehen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.1970 bis 31.12.9999

Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück nach seiner Lage und nach seiner Beschaffenheit für einen größeren Personenkreis als Lagerplatz geeignet ist, ferner, wenn die erforderlichen Einrichtungen (§§ 4 und 5) vorgesehen sind.

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