§ 9 K-CPG Inhalt der Bewilligung

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

(1) In dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird, ist zu bestimmen:

a)

die Höchstzahl der Campinggäste,

b)

die Art der Trinkwasserversorgung und die Ausführung der Waschanlagen,

c)

die Anzahl der Abfallbehälter, die Anzahl und Ausführung der Klosettanlagen,

d)

die Anzahl und die Aufstellungsorte der Löschgeräte sowie die Lage der Kochstätte.

(2) In dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird, sind jene Flächen zu bezeichnen, die aus Gründen der Hygiene oder im Interesse der Sicherheit oder der Erholung der Campinggäste nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen.

(3) In dem Bescheid kann ferner bestimmt werden, daß der Bewerber auf bestimmten Stellen des Campingplatzes Bäume oder Sträucher zu pflanzen hat, wenn dies dazu dient, die Campinggäste vor unmittelbarer Einsicht zu schützen, das Landschaftsbild zu wahren oder schattige Plätze zu schaffen.

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 30.12.1970 bis 30.09.2011

(1) In dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird, ist zu bestimmen:

a)

die Höchstzahl der Campinggäste,

b)

die Art der Trinkwasserversorgung und die Ausführung der Waschanlagen,

c)

die Anzahl der Abfallbehälter, die Anzahl und Ausführung der Klosettanlagen,

d)

die Anzahl und die Aufstellungsorte der Löschgeräte sowie die Lage der Kochstätte.

(2) In dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird, sind jene Flächen zu bezeichnen, die aus Gründen der Hygiene oder im Interesse der Sicherheit oder der Erholung der Campinggäste nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen.

(3) In dem Bescheid kann ferner bestimmt werden, daß der Bewerber auf bestimmten Stellen des Campingplatzes Bäume oder Sträucher zu pflanzen hat, wenn dies dazu dient, die Campinggäste vor unmittelbarer Einsicht zu schützen, das Landschaftsbild zu wahren oder schattige Plätze zu schaffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten