§ 10 K-CPG Gültigkeitsdauer der Bewilligung

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung zur Errichtung wird unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren, vom Tage nach ihrer Rechtskraft an gerechnet, nicht um die Benützungsbewilligung angesuchtFertigstellung des Campingplatzes (§ 11 Abs. 2) angezeigt wird.

(2) Die Wirksamkeit der Errichtungsbewilligung ist auf schriftlichen Antrag höchstens zwei Mal um jeweils zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 30.12.1970 bis 30.09.2011

(1) Die Bewilligung zur Errichtung wird unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren, vom Tage nach ihrer Rechtskraft an gerechnet, nicht um die Benützungsbewilligung angesuchtFertigstellung des Campingplatzes (§ 11 Abs. 2) angezeigt wird.

(2) Die Wirksamkeit der Errichtungsbewilligung ist auf schriftlichen Antrag höchstens zwei Mal um jeweils zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten