§ 13 K-CPG Platzordnung

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber der Bewilligung hat eine Platzordnung zu erlassen und. Die Platzordnung ist an einer leicht zugänglichen Stelle sichtbar anzuschlagen oder jedem Inhaber eines Lagerplatzes auszuhändigen.

(2) Die Platzordnung hat die für das Verhalten der Campinggäste im Hinblick auf die Erfordernisse eines geordneten Betriebes notwendigen Benützungsbedingungen zu enthalten. So sind jedenfalls Bestimmungen über die An- und Abmeldung, über die Höhe des Entgeltes, über die Art und das Ausmaß der Benützung der Einrichtungen des Campingplatzes, über die Unterlassung störenden Lärms und über die Dauer der Ruhezeiten zu treffen. Die zulässige Höchstzahl der Campinggäste und die Flächen des Campingplatzes, die nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen, sind in der Platzordnung ersichtlich zu machen.

(3) Die Platzordnung hat weiters die notwendigen Informationen über das Verhalten im Brandfall und im Fall von Elementarereignissen, wie Sturm, Hagel und Starkregen, zu enthalten.

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 30.12.1970 bis 30.09.2011

(1) Der Inhaber der Bewilligung hat eine Platzordnung zu erlassen und. Die Platzordnung ist an einer leicht zugänglichen Stelle sichtbar anzuschlagen oder jedem Inhaber eines Lagerplatzes auszuhändigen.

(2) Die Platzordnung hat die für das Verhalten der Campinggäste im Hinblick auf die Erfordernisse eines geordneten Betriebes notwendigen Benützungsbedingungen zu enthalten. So sind jedenfalls Bestimmungen über die An- und Abmeldung, über die Höhe des Entgeltes, über die Art und das Ausmaß der Benützung der Einrichtungen des Campingplatzes, über die Unterlassung störenden Lärms und über die Dauer der Ruhezeiten zu treffen. Die zulässige Höchstzahl der Campinggäste und die Flächen des Campingplatzes, die nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen, sind in der Platzordnung ersichtlich zu machen.

(3) Die Platzordnung hat weiters die notwendigen Informationen über das Verhalten im Brandfall und im Fall von Elementarereignissen, wie Sturm, Hagel und Starkregen, zu enthalten.

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