§ 16 K-CPG Eigener Wirkungsbereich

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

Die sich für dieden Gemeinden ausgemäß § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 ergebendenobliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 30.12.1970 bis 30.09.2011

Die sich für dieden Gemeinden ausgemäß § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 ergebendenobliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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