§ 19 Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen derdes §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 § 24 - gelten, soweit im folgendenFolgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin bzw. den früheren Ehegatten der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten, wenn diese bzw. dieser zur Zeit ihres bzw. seines Todes auf Grund eines gerichtlichen UrteilesUrteils, eines gerichtlichen VergleichesVergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehegattin bzw. seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn und zumindest für die Ehe mindestens zehnDauer der letzten zwei Jahre gedauert undvor ihrem oder seinem Tod oder falls der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen UnterhaltsverpflichtungTod der Beamtin bzw. des Beamten früher als vor Ablauf der zwei Jahre nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt der Rechtskraft bis zu ihrem oder seinem früheren EhegattenTod nachweislich regelmäßig diese Unterhaltszahlungen geleistet hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

1.

zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,

2.

falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod

nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994)

(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996)

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994)

(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf

1.

die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

2.

die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994, 94/1999)

(4a) die Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehegattin bzw. der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 4 gilt jedoch1 gegen die verstorbene Beamtin bzw. den verstorbenen Beamten an deren oder dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994, wenn94/1999, 76/2021)

1.

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

2.

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

3.

der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

a)

der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

b)

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(Anm: LGBl.Nr. 87/1994, 100/2011)

(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.07.2021

(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen derdes §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 § 24 - gelten, soweit im folgendenFolgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin bzw. den früheren Ehegatten der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten, wenn diese bzw. dieser zur Zeit ihres bzw. seines Todes auf Grund eines gerichtlichen UrteilesUrteils, eines gerichtlichen VergleichesVergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehegattin bzw. seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn und zumindest für die Ehe mindestens zehnDauer der letzten zwei Jahre gedauert undvor ihrem oder seinem Tod oder falls der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen UnterhaltsverpflichtungTod der Beamtin bzw. des Beamten früher als vor Ablauf der zwei Jahre nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt der Rechtskraft bis zu ihrem oder seinem früheren EhegattenTod nachweislich regelmäßig diese Unterhaltszahlungen geleistet hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

1.

zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,

2.

falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod

nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994)

(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996)

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994)

(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf

1.

die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

2.

die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994, 94/1999)

(4a) die Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehegattin bzw. der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 4 gilt jedoch1 gegen die verstorbene Beamtin bzw. den verstorbenen Beamten an deren oder dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994, wenn94/1999, 76/2021)

1.

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

2.

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

3.

der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

a)

der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

b)

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(Anm: LGBl.Nr. 87/1994, 100/2011)

(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986)

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