§ 8 K-ONTG Abgabenschuldner

Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

Die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungstaxe richtet sich nach § 3, ausgenommen hinsichtlich der Eigentümer von Ferienwohnungen hinsichtlich der Nächtigungen, für die die Ortstaxe in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 30.12.1970 bis 29.02.2012

Die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungstaxe richtet sich nach § 3, ausgenommen hinsichtlich der Eigentümer von Ferienwohnungen hinsichtlich der Nächtigungen, für die die Ortstaxe in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist.

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