§ 119 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht herangezogen werden§ 119 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.07.2006 bis 31.12.2019
Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht herangezogen werden§ 119 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006

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