§ 31 Oö. L-PG § 31

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine KaufkraftausgleichszulageKaufkraftausgleichsvergütung nach § 39 Abs. 1 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Abs. 1 Oö. LGG in der für Landesbeamte geltenden Fassung, wenn

1.

sie im Ausland wohnen und

2.

es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 39 Abs. 10 12 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Abs. 11 13 Oö. LGG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestands und seinen Hinterbliebenen.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 87/1994, 81/2002, 100/2011)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.09.2002 bis 30.11.2011

(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine KaufkraftausgleichszulageKaufkraftausgleichsvergütung nach § 39 Abs. 1 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Abs. 1 Oö. LGG in der für Landesbeamte geltenden Fassung, wenn

1.

sie im Ausland wohnen und

2.

es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 39 Abs. 10 12 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Abs. 11 13 Oö. LGG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestands und seinen Hinterbliebenen.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 87/1994, 81/2002, 100/2011)

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