§ 28 K-ElWOG

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der vom Übertragungsnetz der Verbund-Austrian Power Grid AG in Kärnten abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil einer Regelzone. Für dieses Übertragungsnetz wird die Verbund – Austrian Power Grid AG oder ihr Rechtnachfolger als Regelzonenführer benannt. Die Zusammenfassung von Regelzonen in der Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.

(2) Der Regelzonenführer hat das in seiner Verfügungsmacht befindliche Übertragungsnetz in seiner Regelzone zu betreiben und folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von dritten Unternehmen erbracht werden kann;

b)

die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;

c)

die Organisation und den Einsatz der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve;

d)

Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;

e)

die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit;

f)

den Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie;

g)

die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien;

h)

den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System sicherzustellen;

i)

die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und –leistung sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

j)

die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;

k)

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

l)

die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und dessen Anzeige an die Behörde;

m)

die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 48 sowie gemäß § 69 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010; die Veröffentlichung der Ergebnisse der Ausschreibungen umfasst mindestens die Anzahl der abgegebenen Anbote, die Anzahl der Teilnehmer, der maximalen Leistungspreise (€/MW), den Grenzleistungspreis (€/MW), sowie eine anonymisierte Übersicht der Einzelanbote;

n)

die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 47 Abs. 5 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist;

o)

ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß lit. n eingehalten werden;

p)

mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsmaßnahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten;

q)

für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken;

r)

regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EGEU) Nr. 7142019/2009943 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden StromhandelElektrizitätsbinnenmarkt zu koordinieren;

s)

Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen;

t)

die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen;

u)

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen;

v)

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden;

w)

die Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde;

x)

Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für den Regelzonenführer zu erstellen;

y)

besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Anbote für Regelenergie vorliegen.

(3) Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden,sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der VorrangVerordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b des Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes 2010 zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wirdbeschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, verpflichtet werdenBeseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.2021

(1) Der vom Übertragungsnetz der Verbund-Austrian Power Grid AG in Kärnten abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil einer Regelzone. Für dieses Übertragungsnetz wird die Verbund – Austrian Power Grid AG oder ihr Rechtnachfolger als Regelzonenführer benannt. Die Zusammenfassung von Regelzonen in der Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.

(2) Der Regelzonenführer hat das in seiner Verfügungsmacht befindliche Übertragungsnetz in seiner Regelzone zu betreiben und folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von dritten Unternehmen erbracht werden kann;

b)

die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;

c)

die Organisation und den Einsatz der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve;

d)

Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;

e)

die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit;

f)

den Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie;

g)

die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien;

h)

den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System sicherzustellen;

i)

die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und –leistung sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

j)

die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;

k)

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

l)

die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und dessen Anzeige an die Behörde;

m)

die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 48 sowie gemäß § 69 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010; die Veröffentlichung der Ergebnisse der Ausschreibungen umfasst mindestens die Anzahl der abgegebenen Anbote, die Anzahl der Teilnehmer, der maximalen Leistungspreise (€/MW), den Grenzleistungspreis (€/MW), sowie eine anonymisierte Übersicht der Einzelanbote;

n)

die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 47 Abs. 5 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist;

o)

ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß lit. n eingehalten werden;

p)

mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsmaßnahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten;

q)

für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken;

r)

regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EGEU) Nr. 7142019/2009943 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden StromhandelElektrizitätsbinnenmarkt zu koordinieren;

s)

Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen;

t)

die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen;

u)

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen;

v)

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden;

w)

die Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde;

x)

Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für den Regelzonenführer zu erstellen;

y)

besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Anbote für Regelenergie vorliegen.

(3) Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden,sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der VorrangVerordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b des Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes 2010 zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wirdbeschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, verpflichtet werdenBeseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.

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