§ 125a LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 125 Abs. 1 § 125a LFAGoder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 v.H seit 31.12.2019 weggefallen. reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 56/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.12.2019
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 125 Abs. 1 § 125a LFAGoder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 v.H seit 31.12.2019 weggefallen. reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 56/2019

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