§ 47 K-ElWOG

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Erzeugern ist der Netzzugang zu gewähren, um ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen durch die Nutzung des Verbundsystems mit Elektrizität zu versorgen.

(2) Erzeuger sind zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen berechtigt.

(3) Erzeuger sind verpflichtet,

a)

sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;

b)

Informationen und personenbezogene Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;

c)

Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;

d)

bei Verwendung eigener Zählereinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

e)

bei Teillieferungen Erzeugungsfahrpläne an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bekannt zu geben;

f)

nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen; es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;

g)

auf Anordnung des Regelzonenführers gemäß § 23 Abs. 9 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung sowie die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß lit. f vertraglich sichergestellt werden konnte;

h)

auf Anordnung des Regelzonenführers haben Erzeuger mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und zu erbringen.

(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind verpflichtet:

a)

die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;

b)

für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 48 erfolglos blieb und soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung im Stande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen;

c)

dem Regelzonenführer Nachweise über die Bereitstellung der Primärregelleistungen in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen;

d)

die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere betreffend die Art und den Umfang der zu ermittelnden Daten, zu befolgen.

(5) Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.

(6) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet:

a)

der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln;

b)

dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher, anzuzeigen.(entfällt)

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.2021

(1) Erzeugern ist der Netzzugang zu gewähren, um ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen durch die Nutzung des Verbundsystems mit Elektrizität zu versorgen.

(2) Erzeuger sind zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen berechtigt.

(3) Erzeuger sind verpflichtet,

a)

sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;

b)

Informationen und personenbezogene Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;

c)

Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;

d)

bei Verwendung eigener Zählereinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

e)

bei Teillieferungen Erzeugungsfahrpläne an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bekannt zu geben;

f)

nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen; es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;

g)

auf Anordnung des Regelzonenführers gemäß § 23 Abs. 9 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung sowie die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß lit. f vertraglich sichergestellt werden konnte;

h)

auf Anordnung des Regelzonenführers haben Erzeuger mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und zu erbringen.

(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind verpflichtet:

a)

die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;

b)

für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 48 erfolglos blieb und soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung im Stande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen;

c)

dem Regelzonenführer Nachweise über die Bereitstellung der Primärregelleistungen in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen;

d)

die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere betreffend die Art und den Umfang der zu ermittelnden Daten, zu befolgen.

(5) Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.

(6) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet:

a)

der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln;

b)

dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher, anzuzeigen.(entfällt)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten