§ 67 K-ElWOG Automationsunterstützter Datenverkehr

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Personenbezogene Daten, die

a)

für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

b)

die Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt oder

c)

der Behörde nach diesem Gesetz zur Kenntnis zu bringen und die von ihr evident zu halten sind,

dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Behörde und die verwaltende Stelle (§ 69 Abs. 4) sind ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz an

a)

die Beteiligten an diesem Verfahren,

b)

Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,

c)

die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates (§ 70),

d)

ersuchte und beauftragte Behörden (§ 55 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) und Gerichte,

e)

den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und

f)

die Regulierungsbehörde

zu übermitteln, soweit solche Daten von diesen für die Besorgung ihrer Aufgaben oder im Rahmen der jeweiligen Verfahren benötigt werden.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 18.11.2014 bis 31.03.2019

(1) Personenbezogene Daten, die

a)

für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

b)

die Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt oder

c)

der Behörde nach diesem Gesetz zur Kenntnis zu bringen und die von ihr evident zu halten sind,

dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Behörde und die verwaltende Stelle (§ 69 Abs. 4) sind ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz an

a)

die Beteiligten an diesem Verfahren,

b)

Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,

c)

die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates (§ 70),

d)

ersuchte und beauftragte Behörden (§ 55 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) und Gerichte,

e)

den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und

f)

die Regulierungsbehörde

zu übermitteln, soweit solche Daten von diesen für die Besorgung ihrer Aufgaben oder im Rahmen der jeweiligen Verfahren benötigt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten