§ 70 K-ElWOG

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2014 bis 31.12.9999
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat – im Folgenden Beirat genannt – einzurichten.

(2) Vorsitzender des Beirates ist das für die rechtlichen Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Fall seiner Verhinderung wird der Vorsitzende durch einen von ihm bestimmten Stellvertreter vertreten. Dem Beirat gehören weiters zwei von der Landesregierung zu bestellende, mit den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung an. Die Bestellung je eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des Beirates erfolgt durch die Landesregierung auf Vorschlag:

a)

der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft,

b)

der Austrian Hydro Power AG,

c)

eines Betreibers eines Verteilernetzes in Kärnten,

d)

eines Betreibers eines Übertragungsnetzes in Kärnten,

e)

der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten,

f)

der Wirtschaftkammer Kärnten,

g)

der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,

h)

der Landarbeiterkammer für Kärnten und

i)

einer landesweiten Interessensvertretung der Betreiber von Kleinkraftwerken und der Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern.

(3) Die Landesregierung darf einen Vertreter der Erzeuger von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen nach § 7 Abs. 1 Ökostromgesetz und zwei Vertreter der Interessen von Endverbrauchern von Elektrizität zu Mitgliedern des Beirates mit beratender Stimme bestellen.

(4) Die Landesregierung hat die vorschlagberechtigten Stellen nach Abs. 2 lit. a bis i einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, von ihrem Vorschlagrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung der betreffenden Mitglieder des Beirates ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht für die Dauer von fünf Jahren vorzunehmen. Für die Mitglieder des Beirates nach Abs. 2 lit. a bis i hat die Landesregierung in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Fall seiner Verhinderung zu vertreten hat.

(5) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach Abs. 2 lit. a bis i vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Dies gilt für die Bestellung und Nachbesetzung der Mitglieder des Beirates nach Abs. 3 sinngemäß.

(6) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. In der Folge ist der Beirat vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.

(7) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(8) Der Beirat ist berechtigt, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen.

(9) Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.

(10) Die Tätigkeit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Funktion als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder preisgeben noch verwerten.

Stand vor dem 17.11.2014

In Kraft vom 01.03.2012 bis 17.11.2014
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat – im Folgenden Beirat genannt – einzurichten.

(2) Vorsitzender des Beirates ist das für die rechtlichen Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Fall seiner Verhinderung wird der Vorsitzende durch einen von ihm bestimmten Stellvertreter vertreten. Dem Beirat gehören weiters zwei von der Landesregierung zu bestellende, mit den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung an. Die Bestellung je eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des Beirates erfolgt durch die Landesregierung auf Vorschlag:

a)

der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft,

b)

der Austrian Hydro Power AG,

c)

eines Betreibers eines Verteilernetzes in Kärnten,

d)

eines Betreibers eines Übertragungsnetzes in Kärnten,

e)

der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten,

f)

der Wirtschaftkammer Kärnten,

g)

der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,

h)

der Landarbeiterkammer für Kärnten und

i)

einer landesweiten Interessensvertretung der Betreiber von Kleinkraftwerken und der Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern.

(3) Die Landesregierung darf einen Vertreter der Erzeuger von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen nach § 7 Abs. 1 Ökostromgesetz und zwei Vertreter der Interessen von Endverbrauchern von Elektrizität zu Mitgliedern des Beirates mit beratender Stimme bestellen.

(4) Die Landesregierung hat die vorschlagberechtigten Stellen nach Abs. 2 lit. a bis i einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, von ihrem Vorschlagrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung der betreffenden Mitglieder des Beirates ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht für die Dauer von fünf Jahren vorzunehmen. Für die Mitglieder des Beirates nach Abs. 2 lit. a bis i hat die Landesregierung in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Fall seiner Verhinderung zu vertreten hat.

(5) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach Abs. 2 lit. a bis i vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Dies gilt für die Bestellung und Nachbesetzung der Mitglieder des Beirates nach Abs. 3 sinngemäß.

(6) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. In der Folge ist der Beirat vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.

(7) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(8) Der Beirat ist berechtigt, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen.

(9) Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.

(10) Die Tätigkeit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Funktion als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder preisgeben noch verwerten.

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