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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen:
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(3) Verweise in diesem Gesetz auf unionsrechtliche Bestimmungen sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung dieser unionsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen:
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(4) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen (EG) Bezug genommen wird, sind darunter zu verstehen:
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(5) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
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(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen:
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(3) Verweise in diesem Gesetz auf unionsrechtliche Bestimmungen sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung dieser unionsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen:
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(4) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen (EG) Bezug genommen wird, sind darunter zu verstehen:
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(5) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
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