§ 6 K-DLG

Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat den Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerndem Einschreiter auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und j zu erteilen.

(2) Die Behörde hat Anfragen nachgemäß Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oderund den Dienstleistungserbringer und DienstleistungsempfängerEinschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 31.03.2012 bis 17.01.2016

(1) Die Behörde hat den Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerndem Einschreiter auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und j zu erteilen.

(2) Die Behörde hat Anfragen nachgemäß Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oderund den Dienstleistungserbringer und DienstleistungsempfängerEinschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten