§ 7 K-DLG

Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Beim Einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 31.03.2012 bis 17.01.2016

(1) Beim Einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung.

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