§ 17 K-DLG

Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle (§ 12) unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Europäische Kommission zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.

(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von der Verbindungsstelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Europäischen Kommission zusätzliche Informationen und personenbezogene Daten zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.

(4) Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 31.03.2012 bis 30.11.2018

(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle (§ 12) unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Europäische Kommission zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.

(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von der Verbindungsstelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Europäischen Kommission zusätzliche Informationen und personenbezogene Daten zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.

(4) Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten