§ 133 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt

1.

den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;

2.

vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Betriebsvereinbarungen, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffender Unterlagen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen.

§ 133 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.03.1997 bis 31.12.2019
Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt

1.

den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;

2.

vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Betriebsvereinbarungen, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffender Unterlagen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen.

§ 133 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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