§ 5 Oö. EBV 2011 (weggefallen)

Oö. Elternbeitragsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
Der monatliche Höchstbeitrag, der maximal kostendeckend sein darf, ist vom Rechtsträger nach Maßgabe der §§ 8 § 5 und 9 festzulegen und beträgt:

1.

für Kinder unter drei Jahren (§ 8) mindestens 160 Euro und

2.

für Kinder über drei Jahren (§ 9) mindestens 100 Euro.

Oö. EBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.01.2018
Der monatliche Höchstbeitrag, der maximal kostendeckend sein darf, ist vom Rechtsträger nach Maßgabe der §§ 8 § 5 und 9 festzulegen und beträgt:

1.

für Kinder unter drei Jahren (§ 8) mindestens 160 Euro und

2.

für Kinder über drei Jahren (§ 9) mindestens 100 Euro.

Oö. EBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen.

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