§ 137 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
In den Fällen des § 128b Abs. 3§ 137 LFAG, des § 135 Abs. 5 und des § 136 ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, gegen den Bescheid der zuständigen Behörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art seit 31.12.2019 weggefallen. 132 B-VG), wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 136) nicht gehört worden ist. Sie hat das Recht, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Art. 133 B-VG).

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
In den Fällen des § 128b Abs. 3§ 137 LFAG, des § 135 Abs. 5 und des § 136 ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, gegen den Bescheid der zuständigen Behörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art seit 31.12.2019 weggefallen. 132 B-VG), wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 136) nicht gehört worden ist. Sie hat das Recht, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Art. 133 B-VG).

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 44/2013

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