§ 9 Oö. EBV 2011 (weggefallen)

Oö. Elternbeitragsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8§ 9 ) für Kinder über drei Jahren

1.

3 % für die Betreuungszeit bis maximal 30 Wochenstunden bzw. bis maximal 25 Wochenstunden bei Schulkindern oder

2.

mindestens 4 % bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme.

(2) Der Elternbeitrag für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist grundsätzlich für fünf Tage pro Woche festzusetzen. Ermöglicht der Rechtsträger für Schulkinder einen Besuch von weniger als fünf Tagen, so darf darüber hinaus

-

ein Tarif für drei Tage festgesetzt werden, der mindestens 70 % vom Fünf-Tages-Tarif betragen muss, und/oder

-

ein Tarif für zwei Tage festgesetzt werden, der mindestens 50 % vom Fünf-Tages-Tarif betragen muss.

EBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.01.2018
(1) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8§ 9 ) für Kinder über drei Jahren

1.

3 % für die Betreuungszeit bis maximal 30 Wochenstunden bzw. bis maximal 25 Wochenstunden bei Schulkindern oder

2.

mindestens 4 % bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme.

(2) Der Elternbeitrag für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist grundsätzlich für fünf Tage pro Woche festzusetzen. Ermöglicht der Rechtsträger für Schulkinder einen Besuch von weniger als fünf Tagen, so darf darüber hinaus

-

ein Tarif für drei Tage festgesetzt werden, der mindestens 70 % vom Fünf-Tages-Tarif betragen muss, und/oder

-

ein Tarif für zwei Tage festgesetzt werden, der mindestens 50 % vom Fünf-Tages-Tarif betragen muss.

EBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen.

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