§ 10 Oö. EBV 2011 (weggefallen)

Oö. Elternbeitragsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Rechtsträger werden ermächtigt, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3§ 10 a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgtEBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen. Die Höhe dieses Beitrags ist von den Rechtsträgern in der Tarifordnung nachweislich bekannt zu machen und darf den jeweiligen Höchstbeitrag pro Monat gemäß § 5 nicht übersteigen.

(2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei

1.

Erkrankung des Kindes oder der Eltern,

2.

außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder

3.

urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens drei Wochen pro Arbeitsjahr.

(3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 eingehoben werden.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.01.2018
(1) Die Rechtsträger werden ermächtigt, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3§ 10 a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgtEBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen. Die Höhe dieses Beitrags ist von den Rechtsträgern in der Tarifordnung nachweislich bekannt zu machen und darf den jeweiligen Höchstbeitrag pro Monat gemäß § 5 nicht übersteigen.

(2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei

1.

Erkrankung des Kindes oder der Eltern,

2.

außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder

3.

urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens drei Wochen pro Arbeitsjahr.

(3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 eingehoben werden.

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